Die Sozialgesetze im Einzelnen: Die Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung zur sozialen Absicherung der Pflegebedürftigkeit.
Sie ist geregelt im Pflegeversicherungsgesetz vom 26.Mai 1994.
In der sozialen Pflegeversicherung sind versicherungspflichtig alle Personen und versicherungsfreien Familienangehörigen (Ehepartner und Kinder), einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Träger sind die bei der Krankenversicherung angesiedelten Pflegekassen.
Leistungen der Pflegeversicherung sind :
- Dienstleistungen
- Sachleistungen
- Geldleistungen,
für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgungen sowie Kostenerstattung.
Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit.
Es werden folgende drei Pflegestufen unterschieden:
- erhebliche Pflegebedürftigkeit
- schwere Pflegebedürftigkeit
- schwerste Pflegebedürftigkeit
Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bis zur Beitragsbemessungsgrenze je zur Hälfte getragen.