Definition und Grundgesetz - Der Sozialstaat - Politikwissenschaft

Was bedeutet der Begriff "Sozialstaat" überhaupt?

Definition des Sozialstaates

Der Begriff Sozialstaat bezeichnet - wie bereits in der Einleitung erwähnt - ein Konzept, in dem der Staat eine allgemeine Steuerung wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Abläufe übernimmt und einen beträchtlichen Teil seiner Ressourcen freilegt, um der Forderung nach einer Gleichheit der Lebenschancen in den Dimensionen Einkommenssicherung , Bildung, Gesundheit und Wohnen nachzukommen.
In ihm haben die Staatsbürgerrechte einen hohen Stellenwert, so dass der Bürger große gesellschaftliche Freiräume hat und entwickeln kann.

In diesem Zusammenhang wird das wirtschaftliche Wachstum gefördert, die Sicherung der Konsumchancen und die Vollbeschäftigung angestrebt.

Verankerung im Grundgesetz

Der Sozialstaat mit seinen Sozialleistungen ist im Grundgesetz nicht konkret festgelegt.
Das Grundgesetz stellt nur klar, das es einen Sozialstaat geben muss.
Dieses Prinzip ist in Art. 20 und im Art. 28 I Satz 1 GG festgelegt.
Darin heißt es:

"Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat." (Art. 20 I GG)

"Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen." (Art. 28 I Satz 1)

Die Aufgaben und Grundwerte des Sozialstaates ergeben sich aus Art. 1 I,III Art. 3, Art. 6, Art. 9 III und Art. 14 II GG.

"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." (Art. 1 I)

"Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht." (Art. 1 III )

Art. 3: Gleichheit vor dem Gesetz
Art. 6: Ehe, Familie, nichteheliche Kinder
Art. 9: Vereinigungsfreiheit
Art. 14: Eigentum, Erbrecht und Enteignung

Die Garantie des Bestehens des Sozialstaates ist in Art. 79 II GG (Änderung des Grundgesetzes) in Verbindung mit Art. 19 II GG ( Einschränkung von Grundrechten) konkretisiert.

Darin heißt es:

"Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates." (Art. 79 II GG)

"In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden." ( Art. 19 II GG)

Diese Konkretisierung des Sozialstaates überlässt dem Gesetzgeber einen breiten Handlungsspielraum, um die soziale Sicherung der Bevölkerung zu gewährleisten.