Geschichte des Sozialstaates: Die Geschichte unter Bismarck bis zum Ende des 1. Weltkriegs
Von 1850 bis 1882 wuchs die Zahl der Industriearbeiter von 0.8 auf 6.0 Millionen.
Bismarcks ursprüngliche Intention war es, durch die Einführung öffentlicher Sozialversicherungen die Arbeiter an den Staat zu binden und die oppositionelle Kräfte der Liberalen und Sozialdemokraten im Reichstat dauerhaft zu spalten.
Die Sozialversicherungsgesetze Bismarcks fanden im Reichstag erst nach heftigen Auseinandersetzungen und mehrfachen Veränderungen der Regierungsvorlagen eine Mehrheit.
Das Kranken-, Invaliden- und Unfallversicherungsgesetz entstand aus einer langen Reihe politischer Kompromisse, trotzdem war es sehr zählebig.
Sicherungsinstitutionen galten zunächst nur für die gewerblichen Arbeiter, d.h. die meisten Angestellten blieben von der Sozialversicherung ausgeschlossen. Da die Arbeiter diese besonderen Privilegien besaßen, fühlten sich andere soziale Gruppen benachteiligt. Deswegen gründeten die Angestellten 1901 einen Interessenverband, dessen Hauptziel es war, dass die Angestellten in die Sozialversicherung mit einbezogen werden. Mit der Verabschiedung des neuen Angestelltenversicherungsgesetztes 1911 habe sich die Bemühungen bezahlt gemacht. Im gleichen Jahr wurde auch ein Gesamtgesetzwerk der Sozialversicherungen geschaffen, nämlich die Reichsversicherungsordnung.
Das Angestelltenversicherungsgesetz sah großzügigere Regelungen vor als die Arbeiterversicherung.
Arbeiter hatten nur dann Anspruch auf Invalidenrente, wenn sie zu zwei Dritteln erwerbsunfähig waren, Angestellte allerdings schon, wenn sie zu der Hälfte erwerbsunfähig waren.
Altersruhegeld erhielten Angestellte schon mit 65 Jahren, die Arbeiter erst mit 70 Jahren (Durchschnittliche Lebenserwartung lag bei ca. 40 Jahren).
Angestelltenwitwen hatten einen uneingeschränkten Anspruch auf Hinterbliebenenrente, währen die Arbeiterwitwen nur dann eine Rente bekamen, wenn sie selbst erwerbsunfähig waren.
Im Gegensatz zu den Arbeitern, die bei Krankheit nur das auf max. 50 % des Arbeitereinkommens bemessene Krankengeld erhielten, waren die Angestellten nach dem Arbeitsvertragsrecht zur Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber berechtigt.
Das Krankenversicherungsgesetz (KGV) erwies sich als sehr konfliktträchtig.
Durch die Novelle zum KVG gewannen die Kassen das Recht, Einzelverträge mit den Ärzten zu schließen. Dadurch konnten die Kassen sowohl die Zulassung zur Kassenarztpraxis wie die Honorarhöhe weitgehend kontrollieren.
Neben den Sozialversicherungen verfügte das Kaiserreich über ein recht entwickeltes System der Armenpflege. Schon das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 hatte Grundsätze zur öffentlichen Unterstützung der Armen formuliert. Das sogenannte Unterstützungswohnsitz-Gesetz von 1870 verpflichtete die Gemeinden zur Unterstützung ortsansässiger Armer.
Trotz der vor allem in den rasch wachsenden Städten zunehmenden Wohnungsnot blieb die Reichsregierung auf dem Gebiet der Wohnungspolitik untätig. Die Aktivitäten der Reichsregierung beschränkten sich auf eine bescheidene Förderung des Wohnungsbaus.
Auf bildungspolitischem Gebiet fanden in den Jahren 1873, 1890 und 1900 nationale Schulkonferenzen statt, deren vorrangiges Ziel es war das regional zersplitterte Schulwesen zu vereinheitlichen.
Im letzen Friedensjahr (1913) beanspruchten die Bildungsausgaben mit 1.3 Mrd. Reichsmark noch immer den Löwenteil von 46 % aller Sozialausgaben des Reiches.
Den zweitgrößten Ausgabenposten stellte die Sozialversicherung dar, deren Aufwand von 53 Millionen Reichsmark im Jahr 1885 auf 918 Millionen gestiegen war. Rechnet man die Armenuntertützung dazu, so wurden 1913 knapp 1.2 Mrd. Reichsmark oder 43 Prozent aller Sozialausgaben für die Einkommenssicherung verwendet. Die Ausgaben für das Gesundheits- und Wohnungswesen hielten sich mit 272 bzw. 31 Millionen Reichsmark noch in bescheidenen Grenzen. Insgesamt beanspruchte der Sozialaufwand rd. 2.7 Milliarden Reichsmark. Das entsprach 37 % der öffentlichen Ausgaben bzw. 5% des Bruttoinlandprodukts.
Unmittelbar nach dem Kriegsbeginn wurde der Grundstein für eine staatliche Wohnungspolitik gelegt. Eine Verordnung von 1914 brachte erste Kündigungsschutzregelungen und sah für die Schlichtung von Wohnungskonflikten die Errichtung kommunaler Mieteinigungsämter vor.
1917 und 1918 wurde der Mietschutz erweitert und es war nun eine öffentliche Wohnraumbewirtschaftung möglich.
Aufgrund einer weiteren Verordnung von 1918 zahlte das Reich Beihilfen zur Deckung der Baukosten privater Bauherren.
Es wurden auch Schlichtungsstellen im Fall von Arbeitskonflikten sowie die betriebliche Mitbestimmung von Arbeiterausschussen eingerichtet.